§ 14 TSch-VeranstV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

3. Abschnitt

Besondere Bestimmungen für Hunde- und Katzenausstellungen Voraussetzungen für die Einbringung

§ 14

(1) § 14.Vor Einbringung der Tiere in die Veranstaltungsstätte hat der Einbringer dem Verantwortlichen gegenüber schriftlich zu bestätigen, dass die eingebrachten Tiere nicht wegen des Verdachtes der Wutkrankheit einer Verkehrsbeschränkung unterliegen. Diese Bestätigungen sind während der gesamten Veranstaltungsdauer aufzubewahren und auf Verlangen dem Kontrollorgan der Behörde vorzuweisen. Auf besonderes Verlangen der Behörde ist zusätzlich der amtliche Nachweis der seuchenfreien Herkunft beizubringen.

(2) Der Verantwortliche hat sicherzustellen, dass nur solche Tiere in die Veranstaltungsstätte eingebracht werden, die gegen die Wutkrankheit schutzgeimpft sind; diese Schutzimpfung darf nicht weniger als 30 Tage vor dem Einbringen erfolgt sein, und sie darf nicht länger als ein Jahr zurückliegen. Auch eine Wiederholungsimpfung muss längstens ein Jahr nach der vorherigen Schutzimpfung durchgeführt worden sein.

(3) Die Schutzimpfung gegen die Wutkrankheit muss den veterinärrechtlichen Vorschriften entsprechen. Die Bestätigungen sind der Behörde auf Verlangen vorzuweisen.

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