§ 14 SuSprmittelG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1938

§ 14

§ 14. Im Falle der Auflassung eines Verschleißes sind nicht mehr vollkommen brauchbare Sprengmittel auf Kosten des Verschleißers zu vernichten. Der hiebei einzuhaltende Vorgang wird durch Verordnung des Reichsstatthalters (Österreichische Landesregierung) - Ministerium für Wirtschaft und Arbeit geregelt.

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