§ 14 SuchtgiftV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1998

§ 14.

Nicht verschrieben werden dürfen:

  1. 1. Suchtgifte in Substanz;
  2. 2. Arzneimittel, die mehr als ein Suchtgift enthalten, ausgenommen zugelassene Spezialitäten;
  3. 3. Zubereitungen aus Heroin, Cannabis, Cocablättern, Ecgonin und den im Anhang V dieser Verordnung angeführten Stoffen.

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