§ 14 Studium der Rechtswissenschaften

Alte FassungIn Kraft seit 09.7.1982

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 und 4 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 322/1982

V. ABSCHNITT

Unterrichtsversuche im Bereich des rechtswissenschaftlichen Studiums

§ 14.

(1) Zum Zwecke der Verbesserung und einer praxisnahen Gestaltung der rechtswissenschaftlichen Berufsvorbildung hat die zuständige akademische Behörde ab dem Studienjahr 1980/1981 in den Studienplänen Unterrichtsversuche im Bereich der Rechtswissenschaften vorzusehen.

(2) Als neue Formen des rechtswissenschaftlichen Unterrichts können insbesondere vorgesehen werden:

  1. 1. Lehrveranstaltungen, die sich besonderer didaktischer Methoden bedienen;
  2. 2. Lehrveranstaltungen, die im besonderen Maß der praktischen Ausbildung der Studierenden dienen, bzw. konkrete Einblicke in die praktische Ausübung juristischer Berufe ermöglichen;
  3. 3. Lehrveranstaltungen, zu denen für die praktische Ausbildung besonders geeignete Vortragende beigezogen werden.

(3) Die zuständige akademische Behörde hat die vorgesehenen Unterrichtsversuche in angemessenem Umfang möglichst unter Anhörung der für die jeweiligen Berufsbereiche zuständigen Institutionen durchzuführen und zur Verbesserung laufend zu überprüfen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 322/1982

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2023

Gesetzesnummer

10009461

Dokumentnummer

NOR12120397

alte Dokumentnummer

N7197814700L

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