Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Unterrichtsversuche
§ 14.
(1) Unter Berücksichtigung des Fortschritts didaktischer Erkenntnisse sowie der besonderen Bedeutung von Interdisziplinarität und Praxisbezogenheit der wissenschaftlichen Berufsvorbildung sind im Studienplan im Rahmen der in den §§ 3 Abs. 1 und 6 Abs. 1 festgelegten Stundenzahl für die Pflicht- und Wahlfächer Unterrichtsversuche einzurichten.
(2) Als neue Formen des Unterrichts können insbesondere vorgesehen werden:
- a) Lehrveranstaltungen, die sich besonderer didaktischer Methoden bedienen;
- b) Lehrveranstaltungen, die interdisziplinär den Zusammenhang einzelner Prüfungsfächer hervorheben;
- c) Lehrveranstaltungen, die durch Beiziehung hiefür besonders geeigneter Vortragender oder durch Bearbeitung entsprechender Problemstellungen im besonderen Maße der praktischen Ausbildung der Studierenden dienen und konkrete Einblicke in die praktische Berufsausbildung ermöglichen.
(3) Die zuständige akademische Behörde hat dafür zu sorgen, daß jedenfalls im zweiten Studienabschnitt Unterrichtsversuche im Umfang von mindestens 2 Semesterwochenstunden durchgeführt und zum Zweck der Verbesserung laufend überprüft werden.
Schlagworte
Pflichtfach
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2026
Gesetzesnummer
10009562
Dokumentnummer
NOR12121155
alte Dokumentnummer
N7198412484L
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