Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Diplomarbeit
§ 14.
(1) Das Thema der Diplomarbeit ist den Pflicht- und Wahlfächern gemäß § 6 Abs. 1 lit. a bis c und f Z 1 oder § 9 Abs. 1 lit. a bis c und d Z 1 zu entnehmen. Sofern das Thema der Diplomarbeit einem Grundzügefach entnommen wird, gilt die Einschränkung auf die Grundzüge des Faches nicht.
(2) Die Diplomarbeit, die als Hausarbeit anzufertigen ist, kann in einer Fremdsprache verfasst werden (§ 13c Abs. 4 AHStG).
Schlagworte
Pflichtfach
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2025
Gesetzesnummer
10009838
Dokumentnummer
NOR12126056
alte Dokumentnummer
N7199550213J
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