Diensttüchtigkeit
§ 14
(1) Die Wachdienstvorkehrungen müssen so getroffen werden, dass die Leistungsfähigkeit des gesamten Wachdienstpersonals nicht durch Ermüdung beeinträchtigt wird und die Diensteinteilung so gestaltet ist, dass die erste Wache zu Reisebeginn und die darauf folgenden Wachen genügend ausgeruht und auch sonst diensttüchtig sind.
(2) Alle Personen, die als Wachoffizier eingesetzt werden, und alle Schiffsleute, die an der Wache beteiligt sind, müssen in einem Zeitraum von 24 Stunden mindestens zehn Ruhestunden erhalten.
(3) Die Ruhestunden dürfen in nicht mehr als zwei zusammenhängende Zeitabschnitte unterteilt werden, von denen einer mindestens sechs Stunden dauert.
(4) Die in den Abs. 1 und 2 festgelegten Vorschriften für die Ruhezeiten müssen in Notfällen, bei Übungen oder anderen außergewöhnlichen Umständen nicht eingehalten werden.
(5) Ungeachtet der Bestimmungen der Abs. 2 und 3 kann die Mindestruhezeit von zehn Stunden auf nicht weniger als sechs aufeinander folgende Stunden reduziert werden, sofern diese Ausnahmeregelung nicht länger als zwei Tage gilt und auf jeden Zeitraum von sieben Tagen mindestens 70 Ruhestunden entfallen.
(6) Der Zeitplan für den Wachdienst ist an einem leicht zugänglichen Ort anzubringen.
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