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§ 14 Statistik über den Viehbestand

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2012

Kostenersatz

§ 14.

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat der Bundesanstalt einmalig im Jahr 2012 einen Kostenersatz in Höhe von 2 207 Euro für die Erhebung gemäß dem 2. Abschnitt sowie jährlich, erstmals im Jahr 2012, in Höhe von 13 692 Euro für die Erhebung gemäß dem 3. Abschnitt zu leisten. Dieser Betrag unterliegt ab 2013 einer jährlichen Valorisierung von 3%.

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2025

Gesetzesnummer

20007836

Dokumentnummer

NOR40139401

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