§ 14 Statistik – Elektrizitätswirtschaft

Alte FassungIn Kraft seit 16.2.1977

§ 14.

Für die Wirtschaftsstatistik sind jährlich über das im abgelaufenen Kalenderjahr abgeschlossene Wirtschaftsjahr, beginnend mit dem Wirtschaftsjahr 1975, zu erheben:

  1. 1. Name, Sitz und Rechtsform des Unternehmens;
  2. 2. Zahl der Beschäftigten einschließlich der mittätigen Betriebsinhaber zum Ende des Berichtsjahres, gegliedert nach Geschlecht und Stellung im Betrieb, Zahl der ausländischen Arbeitskräfte;
  3. 3. Erlöse und Erträge (Jahresumsatz), gegliedert nach:
  1. a) Erlösen aus der Abgabe elektrischer Energie;
  2. b) Erlösen aus der Weiterleitung elektrischer Energie (Peagierungen), Benützungsentgelten sowie Betriebsführungsentgelten für Energieversorgungsanlagen;
  3. c) Erlösen aus der Auflösung passivierter Baukostenzuschüsse;
  4. d) Handelswarenerlösen;
  5. e) Erlösen aus durchgeführten Reparaturen, Montagen und Instandhaltungsarbeiten;
  6. f) Erlösen aus durchgeführten Lohnarbeiten;
  7. g) Erlösen aus sonstigen Tätigkeiten, die nicht mit der Abgabe oder Weiterleitung elektrischer Energie in Zusammenhang stehen;
  8. h) Erträgen aus der Aktivierung von Eigenleistungen;
  9. i) Erträgen aus dem Verkauf von gebrauchten Anlagegütern, eingeschlossen Grundstücke und Gebäude;
  10. k) sonstigen Erträgen (Zinsen und Skontierträge), Beteiligungserträgen und sonstigen außerordentlichen Erträgen;
  1. 4. Wert des Eigenverbrauches elektrischer Energie;
  2. 5. Aufwand, gegliedert nach
  1. a) Personalaufwand, eingeschlossen Sozialleistungen;
  2. b) Einsatz von festen, flüssigen und gasförmigen Brenn- und Treibstoffen sowie Kernbrennstoffen (Menge und Wert);
  3. c) Aufwand für Fremdstrombezug;
  4. d) Einsatz von Roh-, Hilfsstoffen und Halbfabrikaten (einschließlich Einbauteilen);
  5. e) Aufwand für vergebene Reparaturen und betriebsfremde Arbeitskräfte;
  6. f) Aufwand für vergebene Lohnarbeiten;
  7. g) Bezug von Handelswaren;
  8. h) Mieten;
  9. i) Zinsen für Fremdkapital;
  10. k) sonstigem Aufwand;
  1. 6. Lagerbestand an Handelswaren zum Ende des Vorjahres und zum Ende des Berichtsjahres (Wert laut Inventur);
  2. 7. Art, Menge und Buchwert des Lagerbestandes an festen, flüssigen und gasförmigen Brennstoffen sowie an Kernbrennstoffen zu Beginn und am Ende des Berichtsjahres;
  3. 8. Art, Menge und Wert des Verbrauches (Einsatzes) an Roh- und Hilfsstoffen sowie Halbfabrikaten;
  4. 9. Bestand an Kraftfahrzeugen und Anhängern zum Ende des Berichtsjahres, gegliedert nach Fahrzeugarten und Nutzlast der Lastkraftwagen und Anhänger;
  5. 10. Bestand an Wasserfahrzeugen aller Art wie Schwimmkräne, Bagger, Hilfs- und Transportschiffe;
  6. 11. Wert und Gliederung der Investitionen, insbesondere für Erzeugungsanlagen und Verteilanlagen;
  7. 12. Wert und Gliederung der normalen und vorzeitigen Abschreibungen;
  8. 13. Umsatzsteuer, absetzbare Vorsteuern, Selbstverbrauchssteuer (Investitionssteuer).

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2019

Gesetzesnummer

10006406

Dokumentnummer

NOR12070419

alte Dokumentnummer

N5197514353P

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