Verzeichnis
§ 14
(1) Das Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat ein Verzeichnis über die zur Seeschiffahrt zugelassenen Jachten zu führen.
(2) Das Verzeichnis gemäß Abs. 1 besteht aus einer nach den Namen der Eigentümer alphabetisch geordneten Sammlung der Seebriefe und einer alphabetisch geordneten Aufstellung der Kennzeichen.
(3) Über die Person des Eigentümers, das Kennzeichen und die technischen Daten der Jacht ist Personen, die ein rechtliches Interesse glaubhaft machen, Auskunft zu geben.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 452/1992
Zuletzt aktualisiert am
29.03.2017
Gesetzesnummer
10011537
Dokumentnummer
NOR12148844
alte Dokumentnummer
N9198137027J
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