§ 14 SeeSchFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1992

Verzeichnis

§ 14

(1) Das Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat ein Verzeichnis über die zur Seeschiffahrt zugelassenen Jachten zu führen.

(2) Das Verzeichnis gemäß Abs. 1 besteht aus einer nach den Namen der Eigentümer alphabetisch geordneten Sammlung der Seebriefe und einer alphabetisch geordneten Aufstellung der Kennzeichen.

(3) Über die Person des Eigentümers, das Kennzeichen und die technischen Daten der Jacht ist Personen, die ein rechtliches Interesse glaubhaft machen, Auskunft zu geben.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 452/1992

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2017

Gesetzesnummer

10011537

Dokumentnummer

NOR12148844

alte Dokumentnummer

N9198137027J

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