§ 14 SDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1999

Zum Bezugszeitraum vgl. § 15a.

1. Der Nachweis der Sachkunde (§ 2 Abs. 2 Z 1 lit. a) wird bei Dolmetschern insbesondere durch die Absolvierung der entsprechenden Hochschulstudien und -prüfungen erbracht. 2. Die Dolmetscherlisten sind nach Sprachen gegliedert.

Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen über die allgemein

beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen

§ 14

§ 14. Für den Dolmetscher gilt der II. Abschnitt mit Ausnahme des § 2 Abs. 2 Z 1 Buchstaben b, f und i sowie des § 2a mit den Besonderheiten sinngemäß,

  1. 1. daß der Bewerber eine fünfjährige Übersetzer- und Dolmetschertätigkeit unmittelbar vor der Eintragung nachzuweisen hat; eine zweijährige Tätigkeit solcher Art genügt, wenn der Bewerber das Diplomstudium der Studienrichtung „Übersetzer- und Dolmetscherausbildung'' oder ein gleichwertiges ausländisches Studium absolviert hat;
  2. 2. daß an die Stelle des im § 4a genannten „Hauptverbands der allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen Österreichs'' der „Österreichische Verband der Gerichtsdolmetscher'' tritt;

3. daß der vom Bewerber zu leistende Eid den folgenden Wortlaut

hat: "Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden einen

reinen Eid, daß ich aus der ...... Sprache in die deutsche und aus

der deutschen Sprache in die ...... Sprache stets nach bestem Wissen

und Gewissen dolmetschen und übersetzen werde; so wahr mir Gott helfe!" und

  1. 4. daß das Verzeichnis auch dem Bundesministerium für Justiz mitzuteilen ist.

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