§ 14 SchFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1997

Reinhaltung der Gewässer

§ 14.

Durch Verordnung sind Maßnahmen vorzuschreiben, durch die eine Verschmutzung der Gewässer, insbesondere durch das Einbringen von wassergefährdenden Stoffen (§ 31a des Wasserrechtsgesetzes 1959), oder eine sonstige Beeinträchtigung der Wassergüte durch Fahrzeuge oder Schwimmkörper und deren Betrieb, einschließlich des Umschlages von Gütern, soweit wie möglich vermieden wird.

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2022

Gesetzesnummer

10012703

Dokumentnummer

NOR12158373

alte Dokumentnummer

N9199763541J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)