§ 14 RStDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1962

Übungskurse zur Ausbildung.

§ 14

(1) § 14.Beim Oberlandesgericht, erforderlichenfalls auch beim Gerichtshof erster Instanz sind Übungskurse zur Ausbildung der Richteramtsanwärter einzurichten.

(2) Die Übungskurse sollen den Richteramtsanwärter in Stand setzen, seine Rechtskenntnisse praktisch zu verwerten, seine Fähigkeit, Rechtsfälle mündlich und schriftlich darzustellen und zu entscheiden, fördern und sein Verständnis für die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Zusammenhänge und ihre Bedeutung für die Rechtsanwendung wecken.

(3) Der Richteramtsanwärter soll auch die für den Richter unerläßlichen Kenntnisse auf dem Gebiete der Kriminologie, des Strafvollzuges sowie auf kulturellem und wirtschaftlichem Gebiet erwerben. Zu diesem Zwecke sind besondere Kurse und Übungen abzuhalten.

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