§ 14 Rekonstruktionsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 24.9.1955

§ 14.

(1) Die von einer Kreditunternehmung gemäß §§ 6, 7 und 8 abgeführten Beträge sind im Jahre der Abfuhr steuerlich als Betriebsausgabe zu behandeln.

(2) Wird durch eine Umlage innerhalb eines im § 16 Abs. 2 genannten Verbandes einer Kreditunternehmung ein Betrag bis zur Deckung des Fehlbetrages zwischen der gemäß § 3 zuerkannten Forderung und dem zu Beginn des Geschäftsjahres 1945 in der Rekonstruktionsbilanz (§ 2) ausgewiesenen Eigenkapital der Kreditunternehmung zugewendet, so sind die im Rahmen der Umlage entrichteten Beiträge steuerlich als Betriebsausgabe zu behandeln.

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2025

Gesetzesnummer

10003851

Dokumentnummer

NOR40268967

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