§ 14.
(1) Die von einer Kreditunternehmung gemäß §§ 6, 7 und 8 abgeführten Beträge sind im Jahre der Abfuhr steuerlich als Betriebsausgabe zu behandeln.
(2) Wird durch eine Umlage innerhalb eines im § 16 Abs. 2 genannten Verbandes einer Kreditunternehmung ein Betrag bis zur Deckung des Fehlbetrages zwischen der gemäß § 3 zuerkannten Forderung und dem zu Beginn des Geschäftsjahres 1945 in der Rekonstruktionsbilanz (§ 2) ausgewiesenen Eigenkapital der Kreditunternehmung zugewendet, so sind die im Rahmen der Umlage entrichteten Beiträge steuerlich als Betriebsausgabe zu behandeln.
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2025
Gesetzesnummer
10003851
Dokumentnummer
NOR40268967
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