ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 619/1986
Durchführung der mündlichen Teilprüfungen
§ 14.
(1) Die mündliche Prüfung hat frühestens drei Wochen nach dem Abschluß der Klausurprüfung zu beginnen.
(2) In der unterrichtsfreien Zeit zwischen der Klausurprüfung und der mündlichen Prüfung im Haupttermin sind nach Bedarf Arbeitsgruppen einzurichten, an denen die Prüfungskandidaten teilnehmen können und in denen sich Lehrer und Prüfungskandidaten mit Problemen und Stoffgebieten einzelner Prüfungsgebiete beschäftigen. Dabei dürfen die für die mündliche Prüfung vorgesehenen Aufgaben nicht so weit vorbereitet werden, daß ihre Lösung keine selbständige Leistung erfordert.
(3) Die Einteilung der Prüfungskandidaten auf die einzelnen Prüfungshalbtage ist vom Schulleiter vorzunehmen und durch Anschlag in der Schule spätestens eine Woche vor Beginn der mündlichen Prüfung bekanntzugeben.
(4) Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung der mündlichen Prüfung.
(5) Die Reihenfolge der einzelnen mündlichen Teilprüfungen ist vom Schulleiter im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden festzulegen.
(6) Die mündlichen Teilprüfungen dürfen nicht vor 7.30 Uhr beginnen und haben spätestens um 20 Uhr zu enden. Die Vorbereitungszeit gemäß Abs. 11 sowie die für die Beurteilung der Leistungen erforderliche Zeit ist in diese Zeit nicht einzurechnen.
(7) Jeder Prüfungskandidat hat an dem Halbtag, an dem seine mündliche Prüfung beginnt, alle mündlichen Teilprüfungen abzulegen. Dies gilt jedoch nicht für den Fall, daß der Prüfungskandidat mehr als vier Teilprüfungen abzulegen hat; in diesem Fall können die Teilprüfungen auf die beiden Halbtage eines Tages verteilt werden.
(8) Die Prüfung in der Lebenden Fremdsprache hat dem Prüfungskandidaten Gelegenheit zu geben, ausgehend von einschlägigen Texten oder Informationen sonstiger Art ein Gespräch über Probleme oder Sachverhalte des kulturellen, wirtschaftlichen, sozialen oder politischen Lebens zu führen. § 38 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes ist hiebei zu beachten.
(9) Die Prüfung in „Kultureller und politischer Bildung“, „Wirtschaftlicher Bildung“ und „Realbildung“ hat dem Prüfungskandidaten Gelegenheit zu bieten, seine Bildung und Reife zu demonstrieren, indem er konkretes Wissen und Können im Sinne des § 4 Abs. 7 in größere Zusammenhänge stellen und Sachverhalte fachlich richtig darstellen und kritisch beurteilen kann. Der Prüfungskandidat hat zu Beginn der mündlichen Prüfung einen Überblick (Disposition) über die von ihm geplante Behandlung der Aufgabe, ausgehend vom Ausgangsgegenstand unter Einbeziehung der beiden weiteren gemäß § 8 Abs. 4 festgesetzten Pflichtgegenstände seines Prüfungsgebietes, zu geben.
(10) Die Prüfung gemäß Abs. 9 ist anfangs von jenem Prüfer abzunehmen, der den Ausgangsgegenstand im betreffenden Jahrgang zuletzt unterrichtet hat. Die übrigen Prüfer des betreffenden Prüfungsgebietes haben sich an der Prüfung zu beteiligen. Dem Prüfungskandidaten sind zwei umfassende problemorientierte, fächerübergreifende Aufgaben schriftlich zur Wahl vorzulegen. Die Aufgaben sind vom Prüfer des Ausgangsgegenstandes in Zusammenarbeit mit den beiden übrigen Prüfern des betreffenden Prüfungsgebietes zu erstellen.
(11) Zur Vorbereitung auf jede mündliche Teilprüfung ist jedem Prüfungskandidaten eine angemessene Frist, mindestens jedoch 20 Minuten, einzuräumen.
(12) Die Prüfung ist so zu gestalten, daß der Prüfungskandidat seine Kenntnis des Prüfungsgebietes, seine Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten sowie seine Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes nachweisen kann. Auf eine fachlich und sprachlich richtige Ausdrucksweise des Prüfungskandidaten ist Wert zu legen.
(13) Für jede einzelne mündliche Teilprüfung ist nicht mehr Zeit zu verwenden, als für die Gewinnung einer sicheren Beurteilung erforderlich ist. Die Prüfungszeit darf für eine Teilprüfung gemäß Abs. 8 15 Minuten, für eine Teilprüfung gemäß Abs. 9 30 Minuten, für alle übrigen Teilprüfungen 20 Minuten nicht überschreiten. Im Falle schwerer körperlicher Behinderungen eines Prüfungskandidaten (§ 23) ist dem Prüfungskandidaten nach Maßgabe der Behinderung diejenige Zeit zur Verfügung zu stellen, die für eine ausreichende Beurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten nötig ist.
(14) Der Vorsitzende ist berechtigt, sich an den Prüfungen im Zusammenhang mit der vom Prüfer gestellten Aufgabe zu beteiligen. Ergibt sich aus der Behandlung der Aufgabe durch den Prüfungskandidaten keine sichere Beurteilungsgrundlage, so hat der Prüfer, bei Teilprüfungen gemäß Abs. 9 der Prüfer des Ausgangsgegenstandes, eine weitere Aufgabe zu stellen.
(15) Zur selben Zeit darf von der Prüfungskommission nur ein Prüfungskandidat geprüft werden, doch können während der mündlichen Teilprüfung eines Prüfungskandidaten Aufgaben an andere Prüfungskandidaten zur Vorbereitung ausgegeben werden.
(16) Bei den mündlichen Teilprüfungen ist die Benützung aller im Unterricht verwendeten Hilfsmittel grundsätzlich zulässig. Sie ist vom Prüfer zu untersagen, wenn sie zu einer Beeinträchtigung der Selbständigkeit der Leistung des Prüfungskandidaten führen könnte.
(17) Bedient sich ein Prüfungskandidat bei einer mündlichen Teilprüfung unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen, ist die betreffende Aufgabe nicht zu beurteilen und eine neue Aufgabe zu stellen.
(18) Für jede mündliche Teilprüfung sind die dem Prüfungskandidaten gestellten Aufgaben in das Reifeprüfungsprotokoll einzutragen.
(19) Das Reifeprüfungsprotokoll ist nach Möglichkeit vom Jahrgangsvorstand zu führen.
ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 619/1986
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2025
Gesetzesnummer
10009579
Dokumentnummer
NOR12121371
alte Dokumentnummer
N7198510663Y
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