§ 14 Reife- und Diplomprüfung sowie Diplomprüfung in der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik und in der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik (einschließlich der Schulen für Berufstätige)

Alte FassungIn Kraft seit 07.4.1993

Festsetzung der Aufgabenstellungen für die Klausurarbeiten im Rahmen

der Hauptprüfung

§ 14.

(1) Der Schulleiter hat die Vorschläge für die Aufgabenstellungen der Klausurarbeiten gegenzuzeichnen und gemeinsam mit den Unterlagen gemäß § 12 Abs. 8 in einem besonders gesicherten Umschlag mit dem Vermerk „Zur eigenhändigen Öffnung durch den zuständigen Landesschulinspektor“ dem zuständigen Landesschulrat, beim Bundesinstitut für Heimerziehung in Baden „Zur eigenhändigen Öffnung durch den Leiter der zuständigen Geschäftsabteilung des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst“ dem Bundesministerium für Unterricht und Kunst vorzulegen. Mit der Bezeichnung der Schule, der Klasse bzw. des Lehrganges und des Prüfungsgebietes versehene Briefumschläge für die Rückmittlung der Aufgaben sind beizulegen.

(2) Die Vorlage hat zu folgenden Terminen zu erfolgen:

  1. 1. für die Klausurarbeiten im Haupttermin bis spätestens vier Wochen nach Beginn des letzten Semesters und
  2. 2. für die Klausurarbeiten für den ersten und zweiten Nebentermin bis spätestens drei Wochen vor Beginn der Klausurprüfung.

(3) Der Schulleiter hat die für die Prüfungskandidaten bestimmten Abschriften bis zum Prüfungstag auf eine die Geheimhaltung verbürgende Weise aufzubewahren.

(4) Die Schulbehörde erster Instanz hat eine der gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 2 bis 6 vorgelegten Aufgabenstellungen zu genehmigen und dem Schulleiter unter Gewährleistung der Geheimhaltung rückzumitteln. Nach Einlangen sind sie vom Schulleiter bis zum Prüfungstag auf eine die Geheimhaltung verbürgende Weise aufzubewahren.

(5) Sofern die Schulbehörde erster Instanz die beantragte Aufgabenstellung, insbesondere im Hinblick auf den Lehrplan, ungeeignet oder dieser Verordnung oder anderen Rechtsvorschriften widersprechend findet, ist entweder eine Umgruppierung vorzunehmen oder die Vorlage neuer Vorschläge zu verlangen.

(6) Aufgabenstellungen der Jahresprüfung (§ 6) sind nicht vorlagepflichtig.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2025

Gesetzesnummer

10009892

Dokumentnummer

NOR12124713

alte Dokumentnummer

N7199326965J

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