jetzt § 13
Vollziehung
§ 14.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
- 1. hinsichtlich § 1 Abs. 2, § 9 Abs. 4 und § 13 Abs. 2 Z 3 die Bundesregierung;
 - 2. hinsichtlich § 1 Abs. 3 jener Bundesminister, der die betreffende Statistik für die Wahrnehmung von in seinem Zuständigkeitsbereich fallenden Bundesaufgaben benötigt;
 - 3. hinsichtlich § 4 Abs. 1 Z 1 und § 7 der Bundesminister für Inneres;
 - 4. hinsichtlich § 4 Abs. 1 Z 2 der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz;
 - 5. hinsichtlich § 4 Abs. 1 Z 3 der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur;
 - 6. hinsichtlich § 4 Abs. 1 Z 4 der Bundesminister für Finanzen;
 - 7. hinsichtlich § 4 Abs. 1 Z 5 bis 7 und § 8 Abs. 2 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit;
 - 8. hinsichtlich der §§ 5, 6 und 9 Abs. 2 der für den Inhaber der Verwaltungsdaten zuständige Bundesminister, sofern der Dateninhaber dem Bund zuzurechnen ist;
 - 9. hinsichtlich des § 9 Abs. 1 gilt Z 1 bis 7, soweit die §§ 4 bis 6 zur Anwendung kommen;
 - 10. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen, soweit sie sich auf die Volkszählung beziehen, der Bundesminister für Inneres und, soweit sie sich auf die Gebäude- und Wohnungszählung sowie Arbeitsstättenzählung beziehen, der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.
 
jetzt § 13
Schlagworte
Gebäudezählung
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2022
Gesetzesnummer
20004583
Dokumentnummer
NOR40075445
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