§ 14 RegisterzählungsG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2006

jetzt § 13

Vollziehung

§ 14.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1. hinsichtlich § 1 Abs. 2, § 9 Abs. 4 und § 13 Abs. 2 Z 3 die Bundesregierung;
  2. 2. hinsichtlich § 1 Abs. 3 jener Bundesminister, der die betreffende Statistik für die Wahrnehmung von in seinem Zuständigkeitsbereich fallenden Bundesaufgaben benötigt;
  3. 3. hinsichtlich § 4 Abs. 1 Z 1 und § 7 der Bundesminister für Inneres;
  4. 4. hinsichtlich § 4 Abs. 1 Z 2 der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz;
  5. 5. hinsichtlich § 4 Abs. 1 Z 3 der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur;
  6. 6. hinsichtlich § 4 Abs. 1 Z 4 der Bundesminister für Finanzen;
  7. 7. hinsichtlich § 4 Abs. 1 Z 5 bis 7 und § 8 Abs. 2 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit;
  8. 8. hinsichtlich der §§ 5, 6 und 9 Abs. 2 der für den Inhaber der Verwaltungsdaten zuständige Bundesminister, sofern der Dateninhaber dem Bund zuzurechnen ist;
  9. 9. hinsichtlich des § 9 Abs. 1 gilt Z 1 bis 7, soweit die §§ 4 bis 6 zur Anwendung kommen;
  10. 10. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen, soweit sie sich auf die Volkszählung beziehen, der Bundesminister für Inneres und, soweit sie sich auf die Gebäude- und Wohnungszählung sowie Arbeitsstättenzählung beziehen, der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.

jetzt § 13

Schlagworte

Gebäudezählung

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2022

Gesetzesnummer

20004583

Dokumentnummer

NOR40075445

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