§ 14 PTh-AAQV 2024

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.10.2026

Schriftliche Abschlussarbeit

§ 14.

(1) Jede Psychotherapeutin bzw. jeder Psychotherapeut in Fachausbildung unter Lehrsupervision hat während des dritten Ausbildungsabschnittes eine schriftliche Abschlussarbeit zu einem berufsspezifischen Thema zu verfassen. Die eigenständige Erarbeitung derselben muss gewährleistet sein.

(2) Das Thema der Abschlussarbeit darf von der Psychotherapeutin bzw. dem Psychotherapeuten in Fachausbildung unter Lehrsupervision in Absprache mit der ausbildenden Psychotherapeutischen Fachgesellschaft gewählt werden, hat eine theoriegeleitete Darstellung und Reflexion der eigenen psychotherapeutischen Praxis zu beinhalten und ist vor Beginn der Arbeit von der Leiterin bzw. dem Leiter der Psychotherapeutischen Fachgesellschaft schriftlich zu genehmigen. Wird von der Psychotherapeutin bzw. dem Psychotherapeuten in Fachausbildung unter Lehrsupervision kein Thema gewählt, ist von der Leiterin bzw. dem Leiter der Psychotherapeutischen Fachgesellschaft spätestens sechs Monate vor der Psychotherapeutischen Approbationsprüfung ein Thema zuzuteilen.

(3) Der Psychotherapiebeirat hat Mindestkriterien der Abschlussarbeit nach fachlichen Gesichtspunkten festzulegen, wobei der Mindestumfang 50 000 Zeichen (ohne Leerzeichen) nicht unterschreiten und der Höchstumfang von 150 000 Zeichen (ohne Leerzeichen) nicht überschreiten darf.

(4) Die gedankliche und fachliche Eigenständigkeit der Abschlussarbeit der ausgewiesenen Verfasserin oder des ausgewiesenen Verfassers darf nicht durch eine andere Person beeinträchtigt, hergestellt oder von einer anderen Person zur Verfügung gestellt werden.

(5) Jede Psychotherapeutin bzw. jeder Psychotherapeuten in Fachausbildung unter Lehrsupervision ist bei der schriftlichen Abschlussarbeit von einer bzw. einem Lehrenden der fachspezifischen Inhalte zu betreuen.

(6) Die Abschlussarbeit ist spätestens vier Wochen vor dem ersten Termin der Psychotherapeutischen Approbationsprüfung der bzw. dem Vorsitzenden der Approbationsprüfungskommission zur Beurteilung vorzulegen. Die Beurteilung hat durch die Approbationsprüfungskommission zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2024

Gesetzesnummer

20012719

Dokumentnummer

NOR40265978

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