§ 14 PSASV

Alte FassungIn Kraft seit 30.7.1994

KONTROLLE DER FERTIGEN PSA ‑ QUALITÄTSSICHERUNG

Qualitätssicherung für das Endprodukt

§ 14

(1) Der Hersteller hat alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit im Fertigungsprozeß einschließlich der Endprüfung der PSA sowie der Tests die Einheitlichkeit der Produktion und die Übereinstimmung dieser PSA mit dem in der Baumusterbescheinigung beschriebenen Baumuster sowie mit den zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (III. Abschnitt) sichergestellt ist.

(2) Eine zugelassene Prüfstelle hat die erforderlichen Kontrollen durchzuführen. Diese Kontrollen sind nach dem Zufallsprinzip im Abstand von mindestens einem Jahr durchzuführen.

(3) Zur Überprüfung der Übereinstimmung der PSA ist von der zugelassenen Prüfstelle eine angemessene Probe der PSA zu entnehmen; diese Probe ist Prüfungen und geeigneten, in den harmonisierten Europäischen Normen festgelegten oder zum Nachweis der Übereinstimmung mit den zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (III. Abschnitt) erforderlichen Tests zu unterziehen.

(4) Falls die zugelassene Prüfstelle nicht mit derjenigen Prüfstelle ident ist, die die betreffende Baumusterbescheinigung ausgestellt hat, hat sie sich im Falle von Schwierigkeiten bei der Beurteilung der Übereinstimmung der Proben mit dieser anderen Prüfstelle in Verbindung zu setzen.

(5) Die zugelassene Prüfstelle hat dem Hersteller ein Gutachten auszustellen. Falls in dem Gutachten eine Uneinheitlichkeit der Produktion oder die Nichtübereinstimmung der überprüften PSA mit dem in der Baumusterbescheinigung beschriebenen Baumuster und mit den zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (III. Abschnitt) festgestellt wird, hat die zugelassene Prüfstelle, die der Art des Mangels bzw. der festgestellten Mängel angemessenen Maßnahmen zu setzen. Sie hat hierüber das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zu unterrichten.

(6) Der Hersteller hat den Bericht der Prüfstelle aufzubewahren und über Anforderung dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten oder einer von ihm namhaft gemachten zuständigen Behörde oder der zugelassenen Stelle vorzulegen.

(7) Wenn die zugelassene Stelle wegen des festgestellten Mangels das weitere Inverkehrbringen der betreffenden PSA verhindert, steht dem Antragsteller binnen 14 Tagen die Aufsichtsbeschwerde an das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zu. In der Aufsichtsbeschwerde sind die Gründe darzulegen, warum es zu keiner Verhinderung des Inverkehrbringens hätte kommen dürfen.

(8) Das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten hat die Aufsichtsbeschwerde zu prüfen und kann die zugelassene Stelle, die das Inverkehrbringen verhindert hat, oder eine andere zugelassene Stelle auf Kosten des Antragstellers mit einer neuerlichen Kontrolle beauftragen.

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