§ 14 ProkG

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1949

vgl. V StGBl. Nr. 183/1945 (Prokuratursverordnung); Staatskanzlei nunmehr Bundeskanzleramt, Staatsämter nunmehr Bundesministerien.

Schlußbestimmungen.

§ 14.

(1) Die näheren Bestimmungen über das Verhältnis der Prokuratur zu den von ihr zu vertretenden und zu beratenden Rechtsträgern werden durch Verordnung der Staatskanzlei im Einvernehmen mit den beteiligten Staatsämtern getroffen.

(2) Im übrigen ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes das Staatsamt für Finanzen betraut.

vgl. V StGBl. Nr. 183/1945 (Prokuratursverordnung);

Staatskanzlei nunmehr Bundeskanzleramt, Staatsämter nunmehr

Bundesministerien.

Schlagworte

juristische Person öffentlichen Rechts, Bund

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2024

Gesetzesnummer

10000202

Dokumentnummer

NOR12003356

alte Dokumentnummer

N1194510837T

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