§ 14.
(1) Über die Prüfung sowie die Wiederholungsprüfung ist eine Verhandlungsschrift zu führen, in welcher festzuhalten ist, aus welchen Gegenständen der Aspirant geprüft wurde und wer für jeden einzelnen Gegenstand der Prüfer war. Überdies sind in der Verhandlungsschrift wichtige Vorkommnisse - wie Unterbrechung der Prüfung und deren Zeitausmaß sowie allfällige Bemerkungen des Regierungsvertreters, deren Aufnahme in die Verhandlungsschrift von diesem verlangt wird - festzuhalten.
(2) Nach beendeter Prüfung hat jeder einzelne Prüfer unter Namensfertigung das Ergebnis der Prüfung in der Verhandlungsschrift zu bescheinigen. Jeder Prüfer hat seine Beurteilung der Kenntnisse des Aspiranten kurz und ohne Begründung zusammenzufassen in den Worten:
- a) ausgezeichnet befähigt,
- b) gut befähigt,
- c) befähigt oder
- d) nicht befähigt.
(3) Die Verhandlungsschrift ist mit einer Gesamtbeurteilung abzuschließen, für die die Mehrheit der von den Prüfern niedergelegten Einzelbeurteilungen maßgebend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Die Verhandlungsschrift ist vom Vorsitzenden, den Prüfern und vom Regierungsvertreter zu fertigen. Das Ergebnis der Prüfung ist dem Aspiranten durch ein Zeugnis zu bescheinigen (Muster C), welches von der zuständigen Landesgeschäftsstelle der Apothekerkammer auszustellen und von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu fertigen ist.
(4) Die Verhandlungsschriften über die Fachprüfungen und Wiederholungsprüfungen werden bei der zuständigen Landesgeschäftsstelle der Apothekerkammer verwahrt.
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