zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019
Landesaktionspläne und nationaler Aktionsplan Pflanzenschutzmittel
§ 14.
(Grundsatzbestimmung) (1) Zum Zwecke der Erstellung und Zusammenfassung eines bundesweiten nationalen Aktionsplans Pflanzenschutzmittel und dessen Änderungen hat die Landesgesetzgebung nach den Vorgaben gemäß Art. 4 der Richtlinie 2009/128/EG und unter Berücksichtigung des § 2 Abs. 2 vorzusehen, dass Landesaktionspläne erstellt und gegebenenfalls auch abgeändert werden, in denen zur Verringerung der Risiken und der Auswirkungen der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt der bestehende Zustand und die bereits eingeführten und durchzuführenden Maßnahmen erhoben und dokumentiert und Zielvorgaben mittels Zeitplänen festgelegt werden. Die Landesaktionspläne haben weiters die Umsetzung der in § 13 Abs. 1 angeführten Maßnahmen zu beschreiben.
(2) Die Landesgesetzgebung hat vorzusehen, dass die Landesaktionspläne nach Abs. 1 – und zwar erstmalig bis 30. April 2012 – an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft weiterzuleiten sind.
(3) Die Landesgesetzgebung hat vorzusehen, dass Landesaktionspläne zumindest alle fünf Jahre zu überprüfen und zu aktualisieren sind sowie dass für die Erstellung oder Änderung der Landesaktionspläne die Bestimmungen über die Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß Art. 2 der Richtlinie 2003/35/EG über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung, ABl. Nr. L 156 vom 25.6.2003 S. 17, Anwendung finden.
Zuletzt aktualisiert am
18.12.2019
Gesetzesnummer
20007152
Dokumentnummer
NOR40126817
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