§ 14 Patentanwaltsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 07.7.1967

§ 14.

(1) Das Prüfungsergebnis ist mit

zu bezeichnen.

(2) Das Prüfungsergebnis wird durch Abstimmung festgestellt. Mit „sehr gut bestanden" kann die Prüfung nur bezeichnet werden, wenn kein Kommissionsmitglied sie als „nicht bestanden" wertet. Mit „ausgezeichnet bestanden" kann die Prüfung nur bezeichnet, werden, wenn kein Kommissionsmitglied sie als „nicht bestanden" oder als „bestanden" wertet.

(3) Bei der Abstimmung haben zunächst die Beisitzer in der vom Vorsitzenden bestimmten Reihenfolge ihre Stimmen und zuletzt der Vorsitzende seine Stimme abzugeben. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(4) Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu verfassen, die den Namen des Prüfungswerbers, die Namen des Vorsitzenden und der Beisitzer, das Prüfungsergebnis und einen Vermerk über das Ergebnis der vorgenommenen Abstimmung enthalten muß. Die einzelnen gestellten Fragen sind nicht in die Niederschrift aufzunehmen.

(5) Jedem Patentanwaltsanwärter, der die Prüfung bestanden hat, ist von der Prüfungskommission ein Zeugnis auszustellen, das den Namen des Prüfungswerbers, Ort und Tag seiner Geburt, das Datum der mündlichen Prüfung und das Prüfungsergebnis zu enthalten hat. Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden und von den Beisitzern der Prüfungskommission zu unterfertigen.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2023

Gesetzesnummer

10002093

Dokumentnummer

NOR40255655

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