§ 14 Ozon-Meßnetzkonzept

Alte FassungIn Kraft seit 05.11.1992

4. Abschnitt

AUSSTATTUNG DER MESSTELLEN UND MESSNETZZENTRALEN Meßstelle

§ 14.

(1) Jede Ozonmeßstelle hat jedenfalls mit

  1. 1. einem Ozonmeßgerät,
  2. 2. einer Datenerfassungs- und Übertragungseinrichtung,
  3. 3. einem Gerät zur Thermostatisierung,
  4. 4. einer Probenahmevorrichtung,
  5. 5. wirksamen Blitzschutzeinrichtungen,
  6. 6. den notwendigen elektrischen Einrichtungen (einschließlich Stromzähler)

(2) Die Ausstattung der Ozonmeßstellen hat jedenfalls zu gewährleisten, daß eine Plausibilitätsprüfung der Meßdaten auf Grundlage von Dreiminutenmittelwerten oder zeitlich besser aufgelösten Werten möglich ist.

(3) Für die Unterbringung der Geräte (Abs. 1) ist eine geeignete, versperrbare Räumlichkeit vorzusehen.

(4) An mindestens drei Meßstellen je Ozon-Überwachungsgebiet, welche nicht notwendigerweise Ozonmeßstellen sein müssen, sind folgende meteorologischen Parameter zu erfassen:

  1. 1. Globalstrahlung;
  2. 2. Temperatur;
  3. 3. Feuchte;
  4. 4. Windrichtung;
  5. 5. Windgeschwindigkeit.

Schlagworte

Datenerfassungseinrichtung

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010714

Dokumentnummer

NOR12136020

alte Dokumentnummer

N8199223631J

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