4. Abschnitt
AUSSTATTUNG DER MESSTELLEN UND MESSNETZZENTRALEN Meßstelle
§ 14.
(1) Jede Ozonmeßstelle hat jedenfalls mit
- 1. einem Ozonmeßgerät,
- 2. einer Datenerfassungs- und Übertragungseinrichtung,
- 3. einem Gerät zur Thermostatisierung,
- 4. einer Probenahmevorrichtung,
- 5. wirksamen Blitzschutzeinrichtungen,
- 6. den notwendigen elektrischen Einrichtungen (einschließlich Stromzähler)
- ausgestattet zu sein.
(2) Die Ausstattung der Ozonmeßstellen hat jedenfalls zu gewährleisten, daß eine Plausibilitätsprüfung der Meßdaten auf Grundlage von Dreiminutenmittelwerten oder zeitlich besser aufgelösten Werten möglich ist.
(3) Für die Unterbringung der Geräte (Abs. 1) ist eine geeignete, versperrbare Räumlichkeit vorzusehen.
(4) An mindestens drei Meßstellen je Ozon-Überwachungsgebiet, welche nicht notwendigerweise Ozonmeßstellen sein müssen, sind folgende meteorologischen Parameter zu erfassen:
- 1. Globalstrahlung;
- 2. Temperatur;
- 3. Feuchte;
- 4. Windrichtung;
- 5. Windgeschwindigkeit.
Schlagworte
Datenerfassungseinrichtung
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10010714
Dokumentnummer
NOR12136020
alte Dokumentnummer
N8199223631J
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