§ 14 ÖSG

Alte FassungIn Kraft seit 20.10.2009

3.Teil

Ökostromabwicklungsstelle Ausübungsvoraussetzungen

§ 14

(1) Der Ankauf und Verkauf von Ökoenergie, für die gemäß § 10 Ökostromgesetz eine Kontrahierungspflicht bestimmt ist (Ökostromabwicklungsstelle), bedarf einer Konzession. Die Konzession ist vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für das gesamte Bundesgebiet zu erteilen.

(2) Die Konzession ist schriftlich zu erteilen und kann mit den zur Sicherstellung der Aufgaben der Ökostromabwicklungsstelle erforderlichen Bedingungen und Auflagen versehen werden. Die Ökostromabwicklungsstelle ist verpflichtet für jede Regelzone eine Ökobilanzgruppe zu errichten.

(3) Die Bestimmungen über die Ausschreibung von Dienstleistungskonzessionen sind anzuwenden.

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