Geschlechtsspezifische Bezeichnungen
§ 14.
Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2020
Gesetzesnummer
20004691
Dokumentnummer
NOR40076957
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