§ 14 ÖPA-Grundausbildungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 11.4.2006

Geschlechtsspezifische Bezeichnungen

§ 14.

Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2020

Gesetzesnummer

20004691

Dokumentnummer

NOR40076957

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)