§ 14 OffV

Alte FassungIn Kraft seit 10.10.2006

Zinsrisiko aus nicht im Handelsbuch gehaltenen Positionen

§ 14

Kreditinstitute haben zu ihren Forderungen hinsichtlich des Zinsrisikos aus Positionen, die nicht im Handelsbuch gehalten werden, folgende Informationen offen zu legen:

  1. 1. Die Art des Zinsrisikos und die Häufigkeit der Messung;
  2. 2. die Schlüsselannahmen, einschließlich der Annahmen bezüglich der Rückzahlung von Krediten vor Fälligkeit und des Anlegerverhaltens bei unbefristeten Einlagen und
  3. 3. Schwankungen bei Gewinnen, wirtschaftlichem Wert oder anderen relevanten Messwerten, die bei Auf- und Abwärtsschocks entsprechend der gewählten Methode zur Messung des Zinsrisikos verwendet werden, aufgeschlüsselt nach Währungen.

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