§ 14 Oberflächentechnik-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2000

Schlussbestimmungen

§ 14.

(1) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Metallschleifer und Galvaniseur, BGBl. Nr. 385/1990, und die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Emailleur, BGBl. Nr. 533/1976 , in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 161/1984 (Artikel III Z 1) treten unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des 30. Juni 2000 außer Kraft.

(2) Die Prüfungsordnung für den Lehrberuf Metallschleifer und Galvaniseur, BGBl. Nr. 604/1974, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 391/1990 und die Prüfungsordnung für den Lehrberuf Emailleur, BGBl. Nr. 25/1978, treten unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des 30. Juni 2000 außer Kraft.

(3) Lehrlinge, die am 30. Juni 2000 im Lehrberuf Metallschleifer und Galvaniseur oder im Lehrberuf Emailleur ausgebildet werden, sind gemäß den in Abs. 1 angeführten jeweils zutreffenden Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit auszubilden und können innerhalb eines Jahres nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der in Abs. 2 angeführten jeweils zutreffenden Prüfungsordnung antreten.

(4) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Metallschleifer und Galvaniseur zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Oberflächentechnik - Schwerpunkt Mechanische Oberflächentechnik voll anzurechnen.

(5) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Metallschleifer und Galvaniseur zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Oberflächentechnik - Schwerpunkt Galvanik voll anzurechnen.

(6) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Emailleur zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Oberflächentechnik - Schwerpunkt Emailtechnik voll anzurechnen.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2022

Gesetzesnummer

20000760

Dokumentnummer

NOR40008520

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