§ 14 Meßkonzept zum Immissionsschutzgesetz-Luft

Alte FassungIn Kraft seit 09.10.1998

Bildung von Meßdaten kontinuierlich registrierender Meßgeräte

§ 14.

(1) Die Meßdaten von kontinuierlich registrierenden Immissionsmeßgeräten haben als Halbstundenmittelwerte zur Verfügung zu stehen.

(2) Die Halbstundenmittelwerte der einzelnen Luftschadstoffe sind jeweils mindestens um eine Dezimalstelle genauer als die Grenz- und Zielwerte zu speichern.

(3) Die Zeitangaben für die Immissionsmeßdaten haben in MEZ zu erfolgen.

Schlagworte

Grenzwert

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10011133

Dokumentnummer

NOR12142541

alte Dokumentnummer

N8199854993L

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