Die Berichtigung der Verlautbarung (VFB), BGBl. II Nr. 103/2005, wurde berücksichtigt.
Schlussbestimmungen
§ 14.
(1) Diese Verordnung tritt 1. Juli 2002 in Kraft.
(2) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Gürtler, BGBl. Nr. 491/1973, in der Fassung des Artikels IX Z 1 der Verordnung BGBl. Nr. 277/1980, für den Lehrberuf Graveur, BGBl. Nr. 140/1976, in der Fassung des Artikels XIV Z 2 der Verordnung BGBl. Nr. 277/1980 und für den Lehrberuf Metalldrücker, BGBl. Nr. 140/1976, in der Fassung des Artikels XIV Z 3 der Verordnung BGBl. Nr. 277/1980 treten unbeschadet des Abs. 4 mit Ablauf des 30. Juni 2002 außer Kraft.
(3) Die Prüfungsordnungen für den Lehrberuf Gürtler, BGBl. Nr. 259/1977, für den Lehrberuf Graveur, BGBl. Nr. 207/1976, und für den Lehrberuf Metalldrücker, BGBl. Nr. 465/1976, treten unbeschadet des Abs. 4 mit 30. Juni 2002 außer Kraft.
(4) Lehrlinge, die am 30. Juni 2002 in den Lehrberufen Gürtler, Graveur und Metalldrücker ausgebildet werden, sind gemäß den in Abs. 2 angeführten jeweils zutreffenden Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit auszubilden und können innerhalb eines Jahres nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit gemäß der in Abs. 3 angeführten jeweils zutreffenden Prüfungsordnung antreten.
(5) Die Lehrzeiten, die in den Lehrberufen Gürtler, Graveur und Metalldrücker zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Metalldesign voll anzurechnen.
Die Berichtigung der Verlautbarung (VFB), BGBl. II Nr. 103/2005,
wurde berücksichtigt.
Zuletzt aktualisiert am
04.07.2024
Gesetzesnummer
20002079
Dokumentnummer
NOR40032462
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