§ 14 MedStrSchV

Alte FassungIn Kraft seit 29.6.2010

Strahlendiagnostik

§ 14.

(1) Strahlendiagnostischen Expositionen sind diagnostische Referenzwerte gemäß Anlage 1 zu Grunde zu legen.

(2) Bei beständiger Überschreitung der diagnostischen Referenzwerte für Röntgenuntersuchungen sind Abhilfemaßnahmen zu treffen. Wesentliche Abweichungen von den diagnostischen Referenzwerten für die Nuklearmedizin sind nur in begründeten Fällen zulässig.

(3) Die überweisende Person hat bestehende Überweisungskriterien für strahlendiagnostische Anwendungen zu berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2017

Gesetzesnummer

20003681

Dokumentnummer

NOR40120039

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