§ 14 Medienfachmann/Medienfachfrau-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2006

Teil 3

Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Medienfachmann/Medienfachfrau – Medientechnik

§ 14.

(1) Der Lehrberuf Medienfachmann/Medienfachfrau – Medientechnik ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.

(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Medienfachmann – Medientechnik oder Medienfachfrau – Medientechnik) zu bezeichnen.

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2018

Gesetzesnummer

20004694

Dokumentnummer

NOR40077020

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