§ 14 Maßnahmen zum Schutze des Waldes anläßlich der Ein- und Durchfuhr von Holz

Alte FassungIn Kraft seit 28.4.1962

§ 14. Strafbestimmungen.

(1) Einer Verwaltungsübertretung macht sich schuldig, wer Holz

  1. a) ohne die nach § 3 erforderliche Bewilligung ein- oder durchführt,
  2. b) entgegen den in der Bewilligung vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen oder entgegen den Anordnungen des Kontrollorgans ein- oder durchführt oder
  3. c) entgegen den Bestimmungen des § 10 oder der auf Grund dieses Paragraphen ergangenen Verordnung ein- oder durchführt.

Die Verwaltungsübertretung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Arrest bis zu acht Wochen oder mit Geldstrafe bis zu 150.000 S zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.

(2) Der Verfall des Holzes, auf das sich die strafbare Handlung bezieht, kann, wem immer es gehört, ausgesprochen werden.

(3) Zur Sicherung des Verfalles kann das hievon betroffene Holz auch durch die Organe der Zollverwaltung beschlagnahmt werden. Diese Organe haben die Beschlagnahme der zur Strafverfolgung zuständigen Behörde ungesäumt anzuzeigen.

(4) Holz, dessen Beförderungspapieren ein Verbotsschein beigegeben ist und das nicht innerhalb einer vom Kontrollorgan bestimmten Frist aus dem Bundesgebiet ausgeführt wird, kann vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft für verfallen erklärt werden.

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2023

Gesetzesnummer

10003957

Dokumentnummer

NOR12044134

alte Dokumentnummer

N3196210046S

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