Evaluierung
§ 14.
Die Zweckmäßigkeit der Ausbildung im Lehrberuf Maskenbildner/ Maskenbildnerin ist mit wissenschaftlicher Begleitung zu evaluieren. Der Bundes-Berufsausbildungsbeirat hat bis zum 30. Juni 2023 ein Gutachten (Befund, Motivenbericht und Schlussfolgerungen) über die Überführung des Lehrberufes Maskenbildner/Maskenbildnerin in die Regelausbildung an die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zu erstatten. Sofern bei der Erarbeitung eines Gutachtens keine Stimmeneinhelligkeit zustande kommt, ist gemäß § 31 Abs. 7 des Berufsausbildungsgesetzes vorzugehen.
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2018
Gesetzesnummer
20010242
Dokumentnummer
NOR40204532
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