§ 14 LVR 1967

Alte FassungIn Kraft seit 02.4.1992

§ 14. Kreuzende Kurse

Wenn sich zwei Luftfahrzeuge auf kreuzenden Kursen einander in ungefähr derselben Höhe nähern, so hat der Pilot des von links kommenden Luftfahrzeuges auszuweichen. Jedoch gelten folgende Ausnahmen:

  1. a) mit kraftangetriebenen Luftfahrzeugen schwerer als Luft ist Luftschiffen, Segelflugzeugen, Hänge- und Paragleitern und Freiballonen auszuweichen,
  2. b) mit Luftschiffen ist Segelflugzeugen, Hänge- und Paragleitern und Freiballonen auszuweichen,
  3. c) mit Segelflugzeugen ist Hänge- und Paragleitern und Freiballonen auszuweichen,
  4. d) mit Hänge- und Paragleitern ist Freiballonen auszuweichen,
  5. e) mit kraftangetriebenen Luftfahrzeugen ist allen anderen Luftfahrzeugen auszuweichen, die als Schleppluftfahrzeuge erkennbar sind.

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