§ 14 LV-InfoV2018

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2018

Modellrechnung

§ 14.

Die Darstellung der Leistungen des Versicherungsunternehmens im Rahmen der Modellrechnung gemäß § 135c Abs. 2 VAG 2016 hat auf Basis einer angenommenen Wertentwicklung von 2%, 0% und -2% sowie optional frei wählbarer Prozentsätze zu erfolgen. Die zusätzlich gewählten Prozentsätze dürfen die durchschnittliche Performance der zugrundeliegenden Kapitalanlagefonds oder des zugrundeliegenden Referenzwerts der letzten fünf Jahre nicht übersteigen. Liegt die Auflage des Fonds weniger als fünf Jahre zurück, ist ein vergleichbarer Kapitalanlagefonds oder Referenzwert heranzuziehen.

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2019

Gesetzesnummer

20010310

Dokumentnummer

NOR40207662

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