Modellrechnung
§ 14.
Die Darstellung der Leistungen des Versicherungsunternehmens im Rahmen der Modellrechnung gemäß § 135c Abs. 2 VAG 2016 hat auf Basis einer angenommenen Wertentwicklung von 2%, 0% und -2% sowie optional frei wählbarer Prozentsätze zu erfolgen. Die zusätzlich gewählten Prozentsätze dürfen die durchschnittliche Performance der zugrundeliegenden Kapitalanlagefonds oder des zugrundeliegenden Referenzwerts der letzten fünf Jahre nicht übersteigen. Liegt die Auflage des Fonds weniger als fünf Jahre zurück, ist ein vergleichbarer Kapitalanlagefonds oder Referenzwert heranzuziehen.
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2019
Gesetzesnummer
20010310
Dokumentnummer
NOR40207662
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