§ 14 LSD-BG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2020

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 6 Z 7, BGBl. I Nr. 54/2020

Feststellung von Übertretungen durch den Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge

§ 14.

(1) Stellt der Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge im Rahmen seiner Tätigkeit fest, dass

  1. 1. der Arbeitgeber einem dem ASVG unterliegenden Arbeitnehmer oder
  2. 2. der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer, der seinen gewöhnlichen Arbeitsort in Österreich hat, ohne dem ASVG zu unterliegen, oder
  3. 3. der Auftraggeber nach dem Heimarbeitsgesetz 1960 dem nach § 4 Abs. 1 Z 7 ASVG versicherten Heimarbeiter

(2) Der Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge ist berechtigt, in die für die Tätigkeit nach Abs. 1 erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen und Ablichtungen dieser Unterlagen anzufertigen. Auf Verlangen haben Arbeitgeber die erforderlichen Unterlagen oder Ablichtungen zu übermitteln, wobei die Unterlagen oder Ablichtungen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.

(3) Der Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge hat den Arbeitnehmer über eine sein Arbeitsverhältnis betreffende Anzeige in Verfahren nach § 29 Abs. 1 zu informieren.

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2024

Gesetzesnummer

20009555

Dokumentnummer

NOR40217711

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