4. Abschnitt
Kommissionelle Abschlussprüfung Voraussetzung
§ 14.
(1) Die auszubildenden Personen haben nach Erhalt der in den §§ 11 und 13 vorgeschriebenen Leistungsnachweise durch eine kommissionelle Abschlussprüfung, die sowohl schriftlich als auch mündlich zu erfolgen hat, nachzuweisen, dass sie über die fachlichen und allgemeinen Kenntnisse verfügen, die für ihre geplante Tätigkeit im Rahmen der amtlichen Kontrolle erforderlich sind. Die kommissionelle Abschlussprüfung darf zweimal wiederholt werden.
(2) Wird von einer auszubildenden Person gemäß § 1 Z 2 eine nur auf einzelne Teilgebiete der Lebensmittelgutachterverordnung beschränkte Heranziehung zur Ausarbeitung von Gutachten angestrebt, beinhaltet die kommissionelle Abschlussprüfung nur die allgemeinen Inhalte des Ausbildungsrahmenplans und die speziellen Inhalte des jeweiligen Teilgebietes.
Zuletzt aktualisiert am
17.12.2019
Gesetzesnummer
20005918
Dokumentnummer
NOR40100696
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)