§ 14 LLDG 1985

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1996

Wiederaufnahme in den Dienststand

§ 14.

(1) Der Lehrer des Ruhestandes kann aus dienstlichen Gründen durch Ernennung wieder in den Dienststand aufgenommen werden, wenn er

  1. 1. im Fall des § 12 Abs. 1 seine Dienstfähigkeit wieder erlangt hat oder
  2. 2. im Falle des § 12 Abs. 2 die den Anlaß der Ruhestandsversetzung bildende Funktion nicht mehr ausübt und die Wiederaufnahme in den Dienststand beantragt.

(2) Die Wiederaufnahme ist nur zulässig, wenn der Lehrer das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und es wahrscheinlich ist, daß er noch durch mindestens fünf Jahre seine dienstlichen Aufgaben versehen kann.

(3) Der Lehrer hat den Dienst spätestens zwei Wochen nach Rechtskraft des Bescheides, mit dem die Wiederaufnahme in den Dienststand verfügt wird, anzutreten.

Schlagworte

Reaktivierung, Außerdienststellung, Altersgrenze, Höchstalter

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021

Gesetzesnummer

10008567

Dokumentnummer

NOR12111583

alte Dokumentnummer

N6199655040J

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