§ 14. Voraussetzungen für die Zulassung von
Zivilluftfahrzeugen.
(1) Ein Zivilluftfahrzeug ist gemäß § 13 zuzulassen, wenn es
- a) die österreichische Staatszugehörigkeit (§ 15) besitzt,
- b) lufttüchtig (§ 17) und technisch so ausgerüstet ist, daß das durch seinen Betrieb entstehende Geräusch das nach dem jeweiligen Stande der Technik unvermeidbare Maß nicht übersteigt, und
- c) in gesetzlich vorgeschriebener Weise haftpflichtversichert ist.
(2) Für Fallschirme entfällt die Voraussetzung gemäß Abs. 1 lit. a.
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