Transparenzstelle
§ 14.
(1) Die Branchenregeln (§ 7) haben vorzusehen, dass eine Transparenzstelle Infrastruktur und Dienstleistungen zur Abwicklung des KWK-Modells zur Verfügung zu stellen hat.
(2) Die Aufgaben der Transparenzstelle haben insbesondere zu umfassen:
- 1. Die Generierung von KWK-Punkten als Maßeinheiten ohne Wertträgereigenschaft durch Registereintrag;
- 2. Zuteilung, Nachtragszuteilung und Nachtragsbuchung;
- 3. Datenübermittlung, insbesondere aus der Nachtragsbuchung an betroffene Erzeuger und Endverbraucher bzw. Netzbetreiber, was auch Informationen über Konten und die entsprechenden Kontaktinformationen den von der konkreten Aufbuchung betroffenen Personen zu umfassen hat;
- 4. Erfüllung aller ihr gesetzlich auferlegten Aufgaben;
- 5. Feststellung der Kontostände und der Außenstände nach Ablauf des Nachweisstichtages;
- 6. die Einrichtung von Konten für KWK-Punkte für die betroffenen Marktteilnehmer inklusive Sammelkonten für jeden Netzbetreiber;
- 7. die Ausarbeitung von weiteren Branchenregeln.
(3) Die E-Control hat der Transparenzstelle alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Zählpunktsdaten zu übermitteln.
(4) Die Betreiber, die Netzbetreiber und die Endverbraucher haben der Transparenzstelle alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Daten zu übermitteln. Insbesondere haben Netzbetreiber Namen, Anschrift, Zählpunktbezeichnung und Netzebene jener Endverbraucher, die sich nicht ihrer Netzbetreiber zur Abwicklung bedienen an die Transparenzstelle nach Ablauf des Nachweisstichtages zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2017
Gesetzesnummer
20008915
Dokumentnummer
NOR40164357
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)