§ 14 Körperschaftsteuergesetz 1966

Alte FassungIn Kraft seit 18.7.1987

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1968 (§ 25 Abs. 1, BGBl. Nr. 156/1966)

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987

Prämienrückerstattungen (Gewinnbeteiligungen) bei Versicherungsunternehmen

§ 14.

(1) Für Prämienrückerstattungen (Gewinnbeteiligungen), die auf Grund des Geschäftsergebnisses gewährt werden, gilt folgendes:

  1. 1. Prämienrückerstattungen (Gewinnbeteiligungen), die aus dem Lebens- oder Krankenversicherungsgeschäft stammen, sind abzugsfähig.
  2. 2. Prämienrückerstattungen (Gewinnbeteiligungen), die nicht aus dem Lebens- oder Krankenversicherungsgeschäft stammen, sind nur insoweit abzugsfähig, als sie den Überschuß nicht übersteigen, der sich ergeben würde, wenn die auf das Wirtschaftsjahr entfallenden Versicherungsleistungen, Überträge und Reserven sowie die sämtlichen sonstigen persönlichen und sachlichen Betriebsausgaben allein aus der auf das Wirtschaftsjahr entfallenden Prämieneinnahme bestritten worden wären. Die Prämienrückerstattungen (Gewinnbeteiligungen) müssen spätestens bei Genehmigung des Abschlusses des Wirtschaftsjahres durch die satzungsmäßig zuständigen Organe mit der Maßgabe beschlossen werden, daß sie spätestens auf die Prämien, die in dem der Beschlußfassung folgenden Kalenderjahr fällig werden, anzurechnen oder während desselben bar auszuzahlen sind.

(2) Zuführungen zu Reserven für Prämienrückerstattungen (Gewinnbeteiligungen) sind nur insoweit abzugsfähig, als sie für Leistungen aus den am Bilanzstichtag laufenden Versicherungsverträgen erforderlich sind und die ausschließliche Verwendung dieser Reserven für eine planmäßige Ausschüttung durch Satzung oder durch geschäftsplanmäßige Erklärung gesichert ist. Die ausschließliche Verwendung dieser Reserven im Lebens(Kranken)versicherungsgeschäft für die Zwecke der Prämienrückerstattung (Gewinnbeteiligung) gilt auch dann noch als gesichert, wenn nach der Satzung oder der geschäftsplanmäßigen Erklärung mit Genehmigung der Versicherungsaufsichtsbehörde im Interesse der Versicherten in Ausnahmefällen aus den Reserven für Prämienrückerstattungen (Gewinnbeteiligungen) Beträge zur Abwendung eines Notstandes entnommen werden dürfen. Abs. 1 Z. 2 erster Satz gilt sinngemäß.

(3) Bei Versicherungsunternehmen, die das Lebens(Kranken)versicherungsgeschäft allein oder neben anderen Versicherungszweigen betreiben, sind für das Lebens(Kranken)versicherungsgeschäft mindestens 10 v. H. des nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und dieses Bundesgesetzes ermittelten Gewinnes zu versteuern, von dem der bei dem Lebens(Kranken)versicherungsgeschäft für die Versicherten bestimmte Anteil noch nicht abgezogen ist.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987

Schlagworte

Beitragsrückerstattung, Beitrag, Prämienrückerstattung

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2023

Gesetzesnummer

10004004

Dokumentnummer

NOR12048875

alte Dokumentnummer

N3198710482L

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