§ 14 KAKuG

Alte FassungIn Kraft seit 08.1.1957

Hauptstück C.

Besondere Bestimmungen für öffentliche Krankenanstalten.

I. ABSCHNITT.

Allgemeines.

§ 14.

Unter öffentlichen Krankenanstalten sind Krankenanstalten der im § 2 Abs. 1 Z 1 bis 5 bezeichneten Arten zu verstehen, denen das Öffentlichkeitsrecht verliehen worden ist.

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