§ 14 K-SVFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2001

Abgabenbefreiung

§ 14

(1) Der Fonds ist abgabenrechtlich wie eine Körperschaft öffentlichen Rechts zu behandeln.

(2) Es sind befreit:

  1. 1. unentgeltliche Zuwendungen an den Fonds von der Erbschafts- und Schenkungssteuer,
  2. 2. die zur Durchführung der Aufgaben des Fonds erforderlichen Rechtsgeschäfte von den Rechtsgebühren,
  3. 3. Eingaben an den Fonds von den Stempelgebühren.

(3) Die Beitragszuschüsse sind von der Einkommensteuer befreit.

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