IV. Abschnitt
Schlussbestimmungen Vollziehung
§ 14.
Mit der Vollziehung sind betraut:
- 1. hinsichtlich § 13 der Bundesminister für Justiz,
- 2. hinsichtlich der Angelegenheiten, die nur den Wirkungsbereich eines Mitglieds der Bundesregierung betreffen, dieses und
- 3. im Übrigen die Bundesregierung.
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2022
Gesetzesnummer
20004375
Dokumentnummer
NOR40070631
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