§ 14
(1) § 14.Die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung „Diplom-HTL-Ingenieur“ ist vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit über Antrag zu verleihen, wenn der Antragsteller
- 1. die Reifeprüfung nach dem Lehrplan einer inländischen höheren technischen Lehranstalt erfolgreich abgelegt hat,
- 2. nach der Reifeprüfung eine mindestens sechsjährige Berufspraxis, bei der die an der höheren technischen Lehranstalt erworbenen, für das Fachgebiet wesentlichen technischen Kenntnisse anzuwenden waren, zurückgelegt hat,
- 3. durch die Vorlage einer schriftlichen Arbeit auf seinem Fachgebiet eingehende und umfassende Kenntnisse nachweist und
- 4. eine fachliche Prüfung vor Sachverständigen erfolgreich abgelegt hat.
(2) Die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung „Diplom-HLFL-Ingenieur“ ist vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Antrag zu verleihen, wenn der Antragsteller
- 1. die Reifeprüfung nach dem Lehrplan einer inländischen höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt erfolgreich abgelegt hat,
- 2. nach der Reifeprüfung eine mindestens sechsjährige Berufspraxis, bei der die an der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt erworbenen, für das Fachgebiet wesentlichen Kenntnisse anzuwenden waren, zurückgelegt hat,
- 3. durch die Vorlage einer schriftlichen Arbeit auf seinem Fachgebiet eingehende und umfassende Kenntnisse nachweist und
- 4. eine fachliche Prüfung vor Sachverständigen erfolgreich abgelegt hat.
(3) Die Voraussetzung gemäß Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 kann auch durch die erfolgreich abgelegte Reife- oder Abschlussprüfung nach ausländischen Lehrplänen nachgewiesen werden, wenn diese Prüfung gleichwertige Kenntnisse, wie sie die inländischen Lehrpläne für die in Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 genannten Lehranstalten vorsehen, umfasst.
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