zu Abs. 2 und 3: Jetzt Wohnbauförderungsgesetz 1984; zu Abs. 4: Vgl. jetzt § 30 Mietrechtsgesetz, BGBl. Nr. 520/1981
Höchstbeträge bei Vermittlung von Bestandverträgen
§ 14.
(1) Für die Vermittlung der Haupt- oder Untermiete von Geschäftsräumen aller Art (Lokalen, Verkaufsräumen, Magazinen, Garagen, Werkstätten, Arbeits-, Büro- oder Kanzleiräumen, Lager- oder Einstellplätzen usw.) und der Haupt- oder Untermiete von Wohnungen (ausgenommen die Vermittlung der Untermiete von einzelnen Wohnräumen) dürfen die Immobilienmakler mit jeder der beiden Parteien des Mietvertrages eine Provision oder sonstige Vergütung höchstens in der Höhe des dreifachen monatlichen Bruttomietzinses (§ 19) vereinbaren.
(2) Wenn der Bruttomietzins erheblich unter dem für ein gleichwertiges Bestandobjekt auf dem freien Markt üblichen Bruttomietzins liegt, dürfen die Immobilienmakler, sofern es sich um keine mangelhaft ausgestattete Wohnung im Sinne des § 3 Z. 10 des Stadterneuerungsgesetzes, BGBl. Nr. 287/1974, handelt, mit beiden Parteien des Mietvertrages vereinbaren, daß für die Berechnung der Provision oder sonstigen Vergütung gemäß Abs. 1 anstelle des vereinbarten Hauptmietzinses der gemäß § 32 Abs. 2 Z. 1, 2 und 4 des Wohnbauförderungsgesetzes 1968, BGBl. Nr. 280/1967, i. d. F. der Bundesgesetze BGBl. Nr. 232/1972 und BGBl. Nr. 449/1974 für eine neu errichtete Wohnung gleicher Nutzfläche errechnete und um die Hälfte verminderte Hauptmietzins (Abs. 3) maßgebend ist.
(3) Der Berechnung des im Abs. 2 angeführten Hauptmietzinses sind die gemäß § 2 Abs. 2 des Wohnbauförderungsgesetzes 1968 i. d. F. der Bundesgesetze BGBl. Nr. 232/1972 und BGBl. Nr. 366/1975 für das betreffende Bundesland jeweils geltenden angemessenen Gesamtbaukosten je Quadratmeter Nutzfläche zugrunde zu legen.
(4) Die Beschränkung des Abs. 1 und 2 hinsichtlich des Höchstbetrages der Provision oder sonstigen Vergütung gilt nicht, wenn die Vermittlung der Miete von Wohnungen zum Zwecke der Unterbringung von Mietern erfolgt, die die Rechte an ihren früheren Wohnungen im Zuge von Assanierungsmaßnahmen im Sinne des Stadterneuerungsgesetzes oder bei Kündigungen gemäß § 19 Abs. 2 Z. 4, Z. 4a oder Z. 4b Mietengesetz, BGBl. Nr. 210/1929, i. d. F. des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 409/1974 verloren haben oder verlieren werden, und der Immobilienmakler nur mit dem ihn beauftragenden Eigentümer oder Bauorganisator des zu assanierenden Hauses eine Vereinbarung über eine Provision oder sonstige Vergütung trifft.
zu Abs. 2 und 3: Jetzt Wohnbauförderungsgesetz 1984;
zu Abs. 4: Vgl. jetzt § 30 Mietrechtsgesetz, BGBl. Nr. 520/1981
Schlagworte
Hauptmiete, Arbeitsraum, Büroraum, Einstellplatz
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2023
Gesetzesnummer
10006620
Dokumentnummer
NOR12072025
alte Dokumentnummer
N51978159830
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