§ 14 Horizontale GAP-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 08.5.2015

Gilt für Beihilfe- und Zahlungsanträge, die für die Kalenderjahre ab 2015 gestellt werden (vgl. § 30 Abs. 1).

2. Abschnitt

Regeln zur beihilfefähigen Fläche Begriffsbestimmungen

§ 14.

Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe

  1. 1. Feldstück: eine im Bundesgebiet gelegene, eindeutig abgrenzbare Bewirtschaftungseinheit eines Betriebsinhabers mit nur einer Nutzungsart gemäß § 16, die im Geographischen Informationssystem (GIS) als Polygon digitalisiert ist und aus Schlägen besteht;
  2. 2. Schlag: eine zusammenhängende Fläche eines Feldstücks, die für eine Vegetationsperiode mit nur einer Kultur (Schlagnutzungsart) und einheitlicher Bewirtschaftungsauflage bzw. als ein Landschaftselementetyp gemäß Anlage 1 bewirtschaftet oder aber lediglich in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Art. 94 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erhalten wird und im GIS als Polygon oder als Punkt digitalisiert ist;
  3. 3. Digitalisierung: zeichnerische Abbildung von Lage und Ausmaß der Fläche sowie der Lage eines Punkts im geografischen Beihilfeantragsformular;
  4. 4. eAMA: elektronisches System der AMA, in dem die verschiedenen Anwendungen für die Betriebsinhaber zur Verfügung gestellt werden;
  5. 5. Landschaftselementelayer: Layer mit den im GIS als Punkt oder Polygon gemäß den Definitionen laut Anlage 1 digitalisierten Landschaftselementen, die sich auf Referenzflächen – ausgenommen solche mit den Nutzungsarten gemäß § 16 Z 7, 9 und 10 und Hutweiden – befinden, an eine solche unmittelbar angrenzen oder in einem Abstand von höchstens 5 m zu einer Referenzfläche liegen.

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2022

Gesetzesnummer

20009149

Dokumentnummer

NOR40170276

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