§ 14 Hochschulassistentengesetz 1962

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1962

zum Außerkrafttretensdatum vgl. Art. VI, BGBl. Nr. 148/1988

§ 14. Verwendungsdauer.

(1) Das Dienstverhältnis der wissenschaftlichen Hilfskräfte und Demonstratoren ist jeweils mit einem Jahr zu befristen. Eine kürzere Dauer des Dienstverhältnisses kann vereinbart werden.

(2) Das Dienstverhältnis darf höchstens bis zu einer Gesamtverwendungsdauer von vier Jahren verlängert werden.

(3) Die Bestimmung des § 6 Abs. 1 ist anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2023

Gesetzesnummer

10008189

Dokumentnummer

NOR12094838

alte Dokumentnummer

N6196212257T

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